ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Im Bestreben der Abwicklung ihrer Geschäfte unmissverständliche Geschäftsnormen zugrunde zu legen, hat die Firma SWISS WERBETECHNIK GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt.
Die Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, auch wenn auf diese bei künftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, so z.B. bei Ersatzlieferungen, Garantieleistungen, Reparaturen und Änderungen. Dazu im Widerspruch stehende Submissionsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als aufgehoben. Durch Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber die Bedingungen. Abweichungen von diesen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR).
Angebote sind drei Monate gültig ab Erstellung. Alle Angebote des Auftragnehmers gelten als freibleibend. Ein erteilter Auftrag erhält erst durch schriftliche Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Den Preisen liegen die am Tag der Offerte gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten sich diese Kosten bis zur Auftragserteilung verändert haben, erfolgt eine entsprechende Preisangleichung.
Ein Vertrag im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung zustande. Etwaige Fehler oder Widersprüche im Auftragswerk sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 5 Tagen gilt der Inhalt vom Auftraggeber als genehmigt. Das Auftragswerk gilt als Schuldanerkennung des Auftraggebers für den vereinbarten Preis. Sofern eine Vertretung das Auftragswerk unterzeichnet (z.B. Architekt, Grafiker oder Werbeagentur usw.), haftet dieselbe für die Schuldanerkennung. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Jede vom Auftraggeber verlangte Vorleistung stellt einen festen Auftrag dar und ist kostenpflichtig. Ein Entwurf ist nur dann im Preis inbegriffen, sofern dies schriftlich erwähnt wird. Für Fehler welche im «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» nicht korrigiert werden, haftet der Auftraggeber.
Muster und Prototypen gehören nicht zur Lieferpflicht und müssen vom Auftraggeber separat bezahlt werden, einschliesslich der Kosten für Vorführungen am Bauobjekt.
Eine erste Besprechung am Domizil des Auftraggebers oder am zukünftigen Standort der Reklame ist unverbindlich. Sie dient der umfassenden Orientierung des Auftragnehmers über Ziel und Zweck der Reklame, sowie über deren Platzierung und Befestigung am Bauwerk. Aufgrund der Besprechung wird bei grösseren Aufträgen kostenlos eine Projektskizze sowie eine Offerte ausgearbeitet. Jede weitere vom Auftraggeber verlangte Entwurfsvariante sowie die Anfertigung von Farbskizzen, Modellen, Prototypen oder Mustern stellt einen festen Auftrag dar und ist gesondert zu honorieren.
Elektrische Anschlüsse und Zuleitungen sind durch den Auftraggeber zu erledigen. Sofern diese Leistungen explizit durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, wird das Material und die Arbeit für Zuleitungen, Durchbrüche, Einzüge, Anschlüsse und Kontrollen/Messungen durch einen konzessionierten Elektriker dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Die Qualität der angelieferten Daten wird vom Auftraggeber selbstverantwortlich auf die Eignung zur Verwendung geprüft, der Auftragnehmer kann keine Gewährleistung übernehmen. Sofern die Qualität der Daten für die gewählte Ausführungsart und -technik nicht genügen, kann der Auftragnehmer die notwendigen und möglichen Bearbeitungen ohne Gegenbericht ausführen. Sämtliche Bearbeitungen sind kostenpflichtig.
Der Vertrag gilt unabhängig von der Erteilung der Bewilligung durch Behörden oder Dritte; deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Auftraggebers. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Eine sich daraus ergebende Verteuerung trägt der Auftraggeber. Auf besonderen Wunsch des Auftraggebers kann die Beschaffung der behördlichen Bewilligung durch den Auftragnehmer – ohne Übernahme einer Rechtspflicht – für ihn auf seine Kosten und auf sein Risiko veranlasst werden. Die Gebühren der Bewilligung, die Kosten für Grundbuchauszüge usw. sowie der Aufwand für die Teilnahme an Augenscheinen sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Luftraums und dergleichen. Für die Stellung von Wiedererwägungsgesuchen, Rekursen und die Mitwirkung der Einspracheverfahren hat der damit beauftragte Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung aller seinen Auslagen und seines Arbeitsaufwands nach Ergebnis.
An allen Konzepten, Grafiken, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen/Mustern, Schablonen, Filmen, Daten und Werkzeugen behält der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert und/oder weiterverarbeitet werden. Das Copyright und alle Nutzungsrechte an erstellten Konzepten, Dokumentationen, Grafiken, Entwürfen, Fotografien, Texten, Übersetzungen und dgl. bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Urheberrechtsgesetz, URG – 231.1 – Art. 2). Eine schriftlich vereinbarte Abtretung der Nutzungsrechte erlangt Rechtskraft, nach der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen. Sofern die Dienstleistung für einen Dritten erfolgte, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diesen Dritten auf die offenstehende Forderung und die daraus resultierende Unrechtmässigkeit der Verwendung der Arbeit hinzuweisen und eventuell von diesem die Begleichung der ausstehenden Beträge in Verbindung damit entstandener Unkosten zu verlangen. Der Auftragnehmer behält das Nutzungsrecht an den erstellten Produkten als Musterarbeiten bzw. Referenzen zur Eigenwerbung.
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Modellen, Schablonen, Werkzeugen und Kostenvoranschlägen behält der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht. Diese Unterlagen werden dem Auftraggeber persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung solcher Unterlagen unlauteren Wettbewerb darstellen und strafbar sein kann (Art. 5 UWG).
Die Herstellung und Lieferung sämtlicher Produkte erfolgt nach mündlichem oder schriftlichem Auftragsbeschrieb. Sofern vereinbart werden die Definitionen ergänzt durch ein genehmigtes «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung». Unvorhersehbare Bearbeitungen an angelieferten Materialien und bestehenden Komponenten werden nach Aufwand verrechnet. Die Ausführungsqualität richtet sich nach den fachlichen und technischen Möglichkeiten, sowie nach der Qualität der angelieferten Vorlage und Daten. Geringfügige Abweichungen oder Unterschiede in Grösse, Form, Farbe, Auflösung, Farbsättigung und Qualität können nicht als Mängel geltend gemacht werden. Es besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
Sämtliche Aufwendungen für die Verpackung, den Versand, Transport und die Auslieferung durch den Auftragnehmer werden verrechnet. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
Montagearbeiten durch den Auftragnehmer werden, sofern nicht im Leistungsbeschrieb aufgeführt, nach Aufwand verrechnet. Die notwendigen Abklärungen bezüglich Bewilligungen und Einverständnis Dritter liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Das Versetzen oder Demontieren der Anlagen durch Dritte oder den Auftrageber geschieht auf seine Rechnung und Gefahr. Für die Anlieferung und Montagearbeiten müssen die zweckentsprechende Zufahrt an den Standort sowie ausreichende Platzverhältnisse gewährleistet sein. Bedingt durch unsachgemässe Voraussetzungen, wie Platzmangel, fehlenden Zugang, Anfahrtskosten oder dgl. sowie höhere Gewalt (Sturm usw.) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Zusätzliche Kosten werden verrechnet. Demontage- und Entsorgungsarbeiten sowie Entsorgungsgebühren sind kostenpflichtig und werden verrechnet.
Das Anbringen eines Herstellernachweises in Form eines Schilds und/oder Klebers ist dem Auftragnehmer, unentgeltlich, in jedem Falle gestattet.
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind als unverbindliche Richtlinien zu verstehen. Wird ein Termin ausdrücklich vereinbart, so gibt dessen Übertretung kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder irgendwelche Entschädigung. Lieferfristen beginnen an dem Tag zu laufen, an welchem die Bestellung in allen Punkten abgeklärt ist und die behördlichen und privaten Bewilligungen vorliegen. Eine Annullierung des Auftrags wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Kann ein Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, auf den normalen oder vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden, so ist er berechtigt, die festgelegten Lieferpreise um allfällige zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen zu erhöhen.
Die Lieferung umfasst die vereinbarte Menge laut Auftragsbestätigung. Bei sämtlichen Druckarbeiten sind Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % der Auflage möglich und werden zum vereinbarten Stückpreis verrechnet.
Ohne besondere Vereinbarung gilt der Verkauf der Ware. Für den Unterhalt, die Entsorgung, Versicherung und dgl. ist der Auftraggeber verantwortlich.
Ist eine Vermietung ausdrücklich vereinbart, bleibt sämtliches Material Eigentum des Auftragnehmers und wird nach Beendigung der vereinbarten Standzeit zurückgenommen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer wird eine zusätzliche Miete gemäss Auftragsbestätigung erhoben. Fehlendes und beschädigtes Material wird dem Auftraggeber verrechnet. Die Abrechnung erfolgt nach der Demontage, eine allfällige Zwischenabrechnung bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer wird vorbehalten.
Nach erfolgter Aus- oder Ablieferung resp. Montage, geht die Gefahr an den Auftraggeber über. Die Übernahme der Ware durch den Auftraggeber gilt als erfolgt und genehmigt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt oder Montage derselben begründet und schriftlich Mängelrüge am Sitz des Auftragnehmers erhoben wird. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Geltendmachung von Einwendungen ausgeschlossen. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind auf jeden Fall ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchen Gründen sie gestellt werden, sowie die Haftung des Lieferanten für Folgeschäden. Bei Lieferung «ab Werk» geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Ware die Produktion verlässt, auch wenn der Transport durch Fahrzeuge des Auftragnehmers erfolgt.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen solange weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten darf die Ware weder weiterverkauft, noch verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Wird die Ware im gegenseitigen Einvernehmen weiterveräussert, so steht das Entgelt aus der Weiterveräusserung ausschliesslich dem Auftragnehmer zu.
Sofern der Auftragnehmer Material, welches Eigentum des Auftraggebers ist, vorübergehend bei sich einlagert, ist jede Haftung ausgeschlossen.
Unsere Haftung beschränkt sich auf die Qualität der Produkte gemäss den Angaben der Herstellerfirma. Bei fehlerhafter Ware wird nur der Warenwert ersetzt. Die Prüfung der gelieferten Ware, vor deren weiteren Verarbeitung, wird durch den Auftraggeber verantwortet. Sämtliche Produkte und Dienstleistungen werden unter der Voraussetzung erstellt, dass der Abnehmer/Auftraggeber die Beschaffenheit für Ihren Verwendungszweck selbst prüft. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist die Gewährleistung des Auftragnehmers für die Lieferungen und die geleisteten Arbeiten auf zwei Jahre ab Liefer- bzw. Werkvollendungsdatum beschränkt. Die Garantie erstreckt sich auf die von ihm hergestellten Waren, welche nachgewiesenermassen infolge von Fabrikations- oder Materialdefekten unbrauchbar oder schadhaft geworden sind. Die Garantiepflicht erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen, die nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich dazu ermächtigt wurden, an der Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben, oder wenn diese vom Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden ist. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Einwilligung des Auftragnehmers zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden, die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Auftraggebers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk und ohne Nebenkosten.
Der Auftraggeber schliesst eigenverantwortlich, auf seine Kosten, für die Reklameanlagen, Veredelungen und dgl. die notwendigen Versicherungen ab. Sämtliche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Folgeschäden und Schadenersatzforderungen durch fehlerhafte Arbeiten wird jegliche Verantwortung abgelehnt. Für die Vermietung von Baureklamen und dgl. gilt im Besonderen: Die Haftpflichtdeckung, Sachschaden und Elementarversicherung für vermietete Anlagen besteht durch den Auftragnehmer. In dieser Deckung nicht eingeschlossen sind Fremdleistungen durch Dritte wie z.B. Konstruktionen, Fundamante und dgl. Nicht versichert sind Elementarschäden durch höhere Gewalt, wie z.B. Sturm ab 75 km/h oder dgl., sowie durch den Auftraggeber oder Dritte verursachte, fahrlässige und böswillige Schäden. Sofern die Reklameanlage durch den Auftraggeber übernommen wird (Verkauf oder Übernahme), erlischt die Haftpflicht-Versicherungsdeckung des Arbeitnehmers.
Für sämtliche Beschädigungen, z.B. Vandalenakte und Elementarschäden an der fertig installierten Reklameanlage haftet der Auftraggeber. Wiederherstellungskosten sowie Materialverlust werden nach Aufwand verrechnet. Reparaturen an vermieteten Objekten dürfen ausschliesslich vom Auftragsnehmer oder von einem, durch den Auftragnehmer, beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Das Bearbeiten der vermieteten Reklameanlagen durch Dritte oder den Auftraggeber ist nicht gestattet. Unberechtigte Bearbeitungen an den Anlagen geschehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den gesamten Lieferpreis Rechnung zu stellen und die sofortige Bezahlung seiner Forderung einschliesslich Zinsen und Nebenkosten zu verlangen, auch wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Bekanntwerdens von irgendwelchen Umständen, die den Auftraggeber als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige Zahlung auch gestundeter Forderungen zu verlangen sowie die sofortige Herausgabe der von ihm gelieferten Waren, zwecks bestmöglicher Verwertung. Die Differenz zwischen dem Erlös und der Kaufsumme kann als Schadenersatz gefordert werden. Muss ein erteilter Auftrag aus Mangel an Kreditwürdigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund aufgehoben werden, bevor die bestellte Anlage angefertigt worden ist, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von 40 % der vereinbarten Werksumme zuzüglich aller bereits geleisteten Arbeiten nach Ergebnis, welche jedoch den Gesamtkaufpreis zusammen nicht übersteigen dürfen. Dieselbe Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Kontrahenten im gegenseitigen Einvernehmen aus irgendeinem Grund den Kaufvertrag rückgängig machen.
Die Preise verstehen sich netto, in Schweizer Franken, für die Lieferung ab Werk. Die für den Transport zur Verfügung gestellten Kisten oder anderen Verpackungsmaterialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind diesem innert 8 Tagen nach Empfang franko zurückzusenden. Der Unternehmer behält sich vor, die Preise der Teuerung anzupassen. Sofern zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein gültiger Entwurf vorliegt, kann der Unternehmer die Preise an veränderte grafische und technische Details anpassen. Die Preise basieren auf der Annahme, dass die Arbeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erfolgen. Erfordern die Umstände eine Ausführung ausserhalb dieser Zeiten, werden sich daraus ergebene Lohnzuschläge aller zusätzlich verrechnet. Bei Auftragssummen über CHF 1‘000.– kann der Unternehmer Akontozahlungen verlangen.
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist die Rechnung 14 Tage ab Fakturadatum zahlbar. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Fakturadatum ist der geschuldete Lieferpreis zu verzinsen, auch wenn ein längeres Zahlungsziel festgelegt oder ein Aufschub bewilligt wird. Muss eine Forderung auf dem Betreibungs- oder Rechtsweg geltend gemacht werden, so fallen alle ursprünglich zugestandenen Rabatte und Skonti dahin. Dasselbe gilt, wenn ein Nachlassvertrag oder Konkurs eintritt. Teil- oder Ratenzahlungen durch den Besteller werden nur bei schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
Die Rechnungen werden 1-fach ausgestellt. Die Rechnung wird auf die Adresse des Auftraggebers ausgestellt und, sofern vereinbart, zur Kontrolle an dessen Vertretung gesendet. Reklamationen können nur innert 8 Tagen geltend gemacht werden.